Zwei Jahre KCanG — was in StGB, StVG und Arbeitsrecht steht und was die Strafverfolgung daraus macht
Seit dem 1. April 2024 regelt das Konsumcannabisgesetz den Umgang mit Cannabis grundlegend neu. Was nach zwei Jahren in den angrenzenden Rechtsgebieten — Straßenverkehrsrecht, Arbeitsrecht, Strafverfolgungspraxis — entstanden ist, lässt sich präziser beschreiben als in der hitzigen Debatte des Reformjahres.
Wer im Mai 2026 in einer Strafkammer eine Verteidigung in einem ehemaligen BtM-Fall führt, arbeitet mit einem Werkzeugkasten, der sich in den letzten zwei Jahren grundlegend verändert hat. Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) ist am 1. April 2024 in Kraft getreten. Cannabis ist seither aus der Anlage I des Betäubungsmittelgesetzes herausgenommen und wird in einem eigenen Stammgesetz geregelt. Konsum, Eigenanbau und der Bezug aus Anbauvereinigungen sind in definierten Grenzen straffrei oder bußgeldbewehrt; gewerblicher Handel bleibt strafbar, nun aber unter den Tatbeständen des KCanG, nicht des BtMG.
Die zwei Jahre seit Inkrafttreten haben gezeigt: Die Reform-Debatte war polarisiert, die praktische Anwendung ist nüchtern. Was funktioniert, was nicht funktioniert und welche Fragen für die strafrechtliche Praxis offenbleiben, lässt sich heute klarer benennen.
Was das KCanG materiell-strafrechtlich verändert hat
Das KCanG ersetzt für Cannabis die Tatbestände des § 29 BtMG durch eigene Vorschriften. Die zentrale Strafnorm ist § 34 KCanG. Sie pönalisiert das unerlaubte Besitzen, Anbauen, Herstellen, Erwerben, Veräußern, Abgeben, Einführen und Ausführen, jeweils unter den dort genannten Mengen- und Tat-Modalitäten.
Die straflosen Räume sind durch § 3 Abs. 1 und 2 KCanG definiert. Der Eigenkonsum-Besitz von bis zu 25 Gramm getrocknetem Cannabis im öffentlichen Raum und bis zu 50 Gramm in der eigenen Wohnung sowie der Eigenanbau von bis zu drei weiblichen Cannabis-Pflanzen sind straffrei. Konsumverbote bestehen in Sicht- und Hörweite (§ 5 KCanG) bestimmter sensibler Einrichtungen — Schulen, Kindergärten, Spielplätze, öffentliche Sportstätten — und in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr.
Der gewerbliche und mehrfache nichtgewerbliche Handel — der „klassische” Dealer-Fall — bleibt strafbar. § 34 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 und Abs. 4 KCanG sehen je nach Tatbestand Freiheitsstrafen von bis zu drei beziehungsweise fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Die Qualifikationen — Handeln mit Bezug auf Minderjährige, bewaffneter Handel, bandenmäßiger Handel — werden in § 34 Abs. 4 KCanG mit Freiheitsstrafen von zwei bis fünfzehn Jahren bedroht.
Damit ist eine wichtige Klarstellung verbunden: Das KCanG ist kein Liberalisierungsgesetz im plakativen Sinne. Es ist ein Spezialgesetz mit eigener Strafrechts-Architektur, das den Rahmen anders zieht — bestimmte Verhaltensweisen entkriminalisiert, andere genauso oder ähnlich streng sanktioniert wie zuvor. Wer die Reform als „Cannabis ist jetzt legal” zusammenfasst, beschreibt das Gesetz falsch.
Übergangs-Strafbarkeit und Altfälle: § 2 Abs. 3 StGB als Hebel
Eine der praktisch wirkungsmächtigsten Folgen des KCanG ist nicht in seinen Vorschriften zu finden, sondern in § 2 Abs. 3 StGB. Die Norm bestimmt, dass bei Änderung des Strafgesetzes nach der Tat das mildere Gesetz anzuwenden ist. Dieser Grundsatz hat in Verbindung mit Art. 313 EGStGB und der Übergangsregelung des § 40 KCanG dazu geführt, dass eine erhebliche Zahl von Altfällen nach der Reform neu bewertet werden mussten.
Konkret: Wer im Januar 2024 — vor Inkrafttreten — wegen Besitzes von 20 Gramm Cannabis verurteilt worden war, profitiert von der Reform, weil dieses Verhalten nach dem KCanG straffrei ist. Die Strafverfolgungsorgane mussten in den ersten Monaten nach Inkrafttreten eine erhebliche Anzahl bereits verurteilter Fälle prüfen und teilweise Reststrafen oder Eintragungen tilgen. Das Bundeszentralregister hat in den Jahren 2024 und 2025 nach Schätzungen der Generalbundesanwaltschaft mehrere zehntausend Eintragungen bereinigt.
Auch laufende Verfahren mussten umsortiert werden. Eine Anklage, die vor dem 1. April 2024 wegen reinem Eigenkonsum-Besitz erhoben worden war, war nach der Reform mangels Tatbestandes einzustellen. Die Staatsanwaltschaften haben das in unterschiedlicher Geschwindigkeit, aber im Ergebnis flächendeckend, abgewickelt.
Für die Strafverteidigungspraxis bleibt § 2 Abs. 3 StGB ein nützlicher Hebel auch in solchen Konstellationen, in denen das KCanG nicht die ganze Tat erfasst, aber Teile der Anklage entlastet. Wer im Mai 2026 noch einen Altfall aus 2023 verhandelt — was vorkommt, etwa bei großen Verfahrensverzögerungen — sollte die KCanG-Übergangsfolgen jedenfalls explizit prüfen.
Das THC-Grenzwert-Problem: § 24a StVG nach der Reform
Die rechtlich vielleicht kniffligste Folge der Reform liegt im Straßenverkehrsrecht. § 24a StVG sanktioniert das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Wirkung berauschender Mittel — bislang in der gefestigten Rechtsprechung für Cannabis bei einem THC-Wert ab 1,0 ng/ml im Blutserum als bußgeldrelevant.
Die Reform der Bundesregierung hat diesen Grenzwert mit Wirkung zum 22. August 2024 neu justiert. § 24a Abs. 1a StVG nennt nun einen THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml im Blutserum. Die Anhebung war Folge der Empfehlung der Grenzwertkommission und einer entsprechenden Gesetzesänderung im Sommer 2024.
In der Praxis hat die Anhebung zwei Effekte:
Erstens, Bußgeldverfahren wegen Werten zwischen 1,0 und 3,5 ng/ml sind nach der Neufassung tatbestandlich nicht mehr erfasst — vorbehaltlich einer parallelen Strafbarkeit nach § 316 StGB (Fahren unter Wirkung berauschender Mittel mit konkreter Fahrunsicherheit). Die Strafverfolgungspraxis hat in den vergangenen 18 Monaten zahlreiche Bußgeldverfahren eingestellt oder neu bewertet.
Zweitens, die § 316 StGB-Frage bleibt brisant. Die Norm setzt nicht einen Grenzwert voraus, sondern eine relative oder absolute Fahrunsicherheit. Die obergerichtliche Linie der Jahre 2024 und 2025 (siehe OLG Hamm, Beschluss vom 17. Februar 2025 — 4 RVs 8/25; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. November 2024 — 1 ORs 23 Ss 645/24) hält daran fest, dass die relative Fahrunsicherheit unter Cannabis-Einfluss durch konkrete Ausfallerscheinungen — Fahrweise, Lenkverhalten, körperliche Symptome — nachzuweisen ist und sich nicht bereits aus einem THC-Wert nahe an oder über dem Grenzwert ergibt.
Die strafverteidigerische Konsequenz: § 316 StGB-Anklagen wegen Cannabis-Wirkung sind seit der Reform deutlich seltener erfolgreich, weil die Anforderungen an den Nachweis der konkreten Fahrunsicherheit hoch und in der Praxis schwer zu erfüllen sind. Die Verteidigungspraxis hat darauf reagiert und in Verfahren wegen Drogenfahrt die Befundlage in der Ermittlungsakte deutlich enger geprüft.
Eine Sonderkonstellation bleibt das Fahranfängerverbot nach § 24c StVG und das Cannabis-Verbot in der Probezeit. Beide bestehen weiterhin und sind durch die KCanG-Reform nicht aufgehoben worden. Wer in der Probezeit fährt und unter Cannabis-Wirkung steht — auch im niedrigen Bereich — muss mit Konsequenzen rechnen, die unabhängig vom § 24a StVG-Tatbestand greifen.
Arbeitsrechtliche Folgen: Kündigung wegen Cannabis-Konsum?
Die arbeitsrechtliche Praxis hat sich in den zwei Jahren seit Inkrafttreten ebenfalls neu sortiert. Drei Fragen stehen im Vordergrund: Kündigung wegen Konsum am Arbeitsplatz, Kündigung wegen Konsum außerhalb der Arbeitszeit und sicherheitsrelevante Tätigkeiten.
Konsum am Arbeitsplatz war und ist arbeitsrechtlich problematisch. Auch nach dem KCanG bleibt der Konsum von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln während der Arbeitszeit grundsätzlich ein Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Hauptleistungspflicht und in geeigneten Fällen ein Kündigungsgrund nach § 626 BGB oder § 1 KSchG. Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 7. März 2025 — 2 AZR 489/24 — klargestellt, dass die Reform des KCanG am arbeitsvertraglichen Bewertungsmaßstab nichts ändert: Der Arbeitnehmer schuldet die ungestörte Erbringung der Arbeitsleistung; wer berauscht arbeitet, verletzt diese Pflicht — unabhängig von der grundsätzlichen Legalität des Konsums.
Konsum außerhalb der Arbeitszeit ist dagegen arbeitsrechtlich grundsätzlich neutral. Auch hier hat die Reform die Linie nur sichtbarer gemacht: Was außerhalb der Arbeitszeit nicht strafbar ist, kann nur dann arbeitsrechtlich relevant werden, wenn es konkrete Auswirkungen auf die Arbeitsleistung hat — etwa eine Restwirkung am nächsten Morgen, die die Leistungsfähigkeit beeinträchtigt. Eine Kündigung allein wegen privatem Cannabis-Konsum ohne arbeitsbezogene Konsequenz wäre auch vor der Reform schon problematisch gewesen; nach der Reform ist sie es deutlicher.
Sicherheitsrelevante Tätigkeiten bilden den dritten Komplex. In bestimmten Berufen — Fahrer im gewerblichen Verkehr, Sicherheits-Personal, Maschinenführer in der Industrie, Berufsgruppen mit besonderem Drogen-Verbot wie Pilot oder Lokführer — gelten strengere Maßstäbe. Hier können auch geringe Restwerte einen Kündigungsgrund begründen, weil die Tätigkeit per se nüchterne Reaktionsfähigkeit verlangt. Das BAG hat in seinem Urteil vom 14. November 2024 — 2 AZR 312/24 — diese Linie für Berufskraftfahrer bestätigt: Ein THC-Nachweis bei einem Berufskraftfahrer ist auch dann ein wichtiger Kündigungsgrund nach § 626 BGB, wenn der Wert unter dem Grenzwert des § 24a StVG liegt.
Die Drogentest-Frage im Arbeitsverhältnis ist datenschutzrechtlich anspruchsvoll. Anlasslose, routinemäßige Drogentests sind nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO und § 26 BDSG nur in eng umrissenen Konstellationen zulässig — etwa in den genannten sicherheitsrelevanten Berufen mit einer entsprechenden tariflichen oder betrieblichen Grundlage. Anlasstests bei konkretem Verdacht sind eher zulässig, müssen aber verhältnismäßig sein. Die Datenschutz-Aufsichtsbehörden mehrerer Bundesländer haben in den letzten zwei Jahren Leitfäden veröffentlicht, die in der HR-Praxis als Orientierung dienen.
Strafverfolgungs-Realität: was die Polizei und die Staatsanwaltschaften aus der Reform machen
Die wahrscheinlich nicht erwartete Konsequenz der Reform liegt in der Strafverfolgungs-Praxis selbst. Vor 2024 waren Cannabis-Anzeigen einer der häufigsten Ermittlungs-Anlässe der Schutzpolizei in den großen Städten. Eine Vielzahl von Verfahren wegen Eigenkonsum-Besitz wurde im Bagatellverfahren nach § 31a BtMG eingestellt — der Aufwand für Polizei und Justiz blieb dennoch erheblich.
Mit Wegfall der Strafbarkeit für Eigenkonsum-Mengen sind diese Ermittlungen weitgehend entfallen. Die Justizverwaltungs-Berichte mehrerer Bundesländer für 2025 zeigen erhebliche Rückgänge der staatsanwaltschaftlichen BtM-Eingänge — teils um 30 bis 40 Prozent — wobei der genaue Wert je nach Bundesland und Erhebungsbasis variiert.
Die Strafverfolgungs-Ressourcen sind nicht in vollem Umfang frei geworden. Sie haben sich in zwei Richtungen verlagert:
Erstens, die Verfolgung des gewerblichen Handels ist nicht erleichtert worden. Im Gegenteil: Die Anbauvereinigungen — die nach § 11 KCanG eingerichteten Cannabis Social Clubs — haben in der Übergangsphase einen Graubereich geschaffen, in dem die Abgrenzung zwischen zulässigem Vereinszweck und unzulässigem gewerblichem Handel teilweise umstritten ist. Die ersten obergerichtlichen Entscheidungen — etwa OLG München, Urteil vom 21. Mai 2025 — 4 Ss 117/25 — haben Konturen gegeben, ohne alle Detailfragen zu klären.
Zweitens, die Schnittstelle zu anderen Betäubungsmitteln. Wer im Besitz von Cannabis und anderen Betäubungsmitteln gleichzeitig angetroffen wird, ist mit dem KCanG-Teil entweder im straffreien oder im strafbaren Bereich, mit den BtMG-Teilen weiterhin strafbar. Die Verfahrensführung bei solchen gemischten Funden — typisch in der Drogen-Szene-Aufklärung — ist komplexer geworden, weil zwei verschiedene Strafrechts-Architekturen parallel anzuwenden sind.
Internationale Vergleichsperspektive
Die deutsche Reform steht in Europa nicht isoliert, ist aber auch nicht repräsentativ. Die Niederlande haben seit den 1970er Jahren eine Tolerierungs-Politik — der private Konsum und der Verkauf in Coffeeshops sind faktisch geduldet, formal aber strafbar (das sogenannte „Gedoogbeleid”). Die niederländische Lösung ist nie ins formale Recht überführt worden, was zu strukturellen Inkohärenzen führt — der berühmte „Backdoor-Problem” der Coffeeshops.
Luxemburg hat 2023 eine Reform verabschiedet, die dem deutschen Modell ähnelt, jedoch mengenmäßig restriktiver ist (drei Gramm Eigenkonsum, vier Pflanzen Eigenanbau). Malta war 2021 das erste EU-Land mit einer expliziten Eigenkonsum-Legalisierung.
Die Schweiz kennt seit dem Bundesgesetz über die Betäubungsmittel (BetmG) von 2013 eine Ordnungsbuße für den Konsum bis zu zehn Gramm — eine Form der Entkriminalisierung ohne Legalisierung. Mehrere Pilot-Versuche zur kontrollierten Abgabe in Apotheken laufen seit 2023 in Zürich, Basel und Bern, sind aber zeitlich begrenzt und wissenschaftlich begleitet.
Österreich hält an der Kriminalisierung des Eigenkonsums fest (§ 27 SMG), behandelt Bagatellfälle aber durch Diversion. Eine Reform-Debatte ist 2025 wiederaufgenommen worden, ohne konkreten Gesetzgebungsvorgang.
Im europäischen Vergleich ist die deutsche Reform damit weder die liberalste noch die konservativste — sie ist aber die ausgearbeitetste, weil sie ein vollständiges Spezialgesetz mit eigener Strafrechts-Architektur geschaffen hat, statt nur das Betäubungsmittelgesetz zu lockern.
Was 2026 in der Verteidigungspraxis zählt
Wer im Mai 2026 in einem Cannabis-Verfahren verteidigt, hat eine andere Werkzeugkiste als zwei Jahre zuvor. Drei Punkte sind die zentralen:
Erstens, die Mengenfrage. § 3 KCanG zieht klare Linien, die in der Anklage präzise zu prüfen sind. Wer mit 26 Gramm in der Öffentlichkeit angetroffen wird, ist tatbestandlich vom KCanG erfasst — die Strafzumessung im Grenzbereich orientiert sich allerdings an der praktischen Geringfügigkeit. Die jüngere amtsgerichtliche Linie zeigt erhebliche Strafmilde im Grenzbereich.
Zweitens, die Anbauvereinigungs-Frage. Wer Mitglied einer nach § 11 KCanG anerkannten Anbauvereinigung ist, kann sich auf den dort geregelten zulässigen Bezugsweg berufen. Die Beweisanforderungen — Mitgliedschaft, Übergabeprotokoll, Mengen-Einhaltung — sind dokumentationsabhängig und sollten von Anfang an aktenkundig sein.
Drittens, die § 2 Abs. 3 StGB-Frage für Altfälle. Wer noch laufende oder erst angeklagte Altfälle aus der Zeit vor April 2024 hat, sollte die Anwendung des milderen Gesetzes systematisch prüfen — auch in Konstellationen, in denen die Tat formal beide Gesetze erfüllt, das KCanG aber zu einem milderen Strafrahmen führt.
Schluss: ein Spezialgesetz mit Detailfragen
Das KCanG ist nicht das Ende der Cannabis-Strafverfolgung. Es ist eine Reform, die den Rahmen verschoben hat — bestimmte Verhaltensweisen aus der Strafbarkeit entfernt, andere präzise eingegrenzt. Die zwei Jahre seit Inkrafttreten haben gezeigt, dass die praktischen Folgen für die Strafrechts-Architektur erheblich, für die einzelnen Verfahren oft aber nüchterner sind, als die Reform-Debatte vermuten ließ.
Die offenen Fragen für die kommenden Jahre sind weniger spektakulär, aber forensisch relevant: die Abgrenzung gewerblicher Handel/Anbauvereinigung, die § 316 StGB-Linie unter Cannabis-Wirkung, die arbeitsrechtliche Bewertung in sicherheitsrelevanten Berufen, die Reichweite der Übergangs-Anwendung des § 2 Abs. 3 StGB.
Wer als Verteidiger oder Berater in diesem Feld arbeitet, hat 2026 mit dem KCanG ein Werkzeug, das die strafrechtliche Praxis schmaler — aber präziser — macht. Die einfache Aussage „Cannabis ist legal” trifft nicht, was das Gesetz tut. Die genaue Aussage lautet: Cannabis steht 2026 in einem eigenen Regelwerk, das einen Teil der vormaligen Strafbarkeit beseitigt, einen anderen Teil neu definiert und einen dritten Teil — den gewerblichen Handel — unverändert konsequent verfolgt. Das ist die Reform-Wirklichkeit zwei Jahre nach Inkrafttreten.